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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Korrektur von textlichen Werken

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Für den Vertrag über die Korrektur von textlichen Werken gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des beauftragenden Unternehmens (nachfolgend Auftraggeber) gelten nur insoweit, als das Unternehmen Becker-Korrekturen, Inhaber Helmut Becker, (nachfolgend Auftragnehmer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers in ihrer im Zeitpunkt der Beauftragung unter AGB (errorex.de/page1.html) abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

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§ 2 Vertragsschluss (Leistungsumfang des Auftragnehmers, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers)

(1) Der Auftragnehmer erhält den Auftrag zur Korrektur von deutschen Texten, indem der Auftraggeber ihm diese Texte übermittelt. Die Korrektur richtet sich nach der vom Rat für deutsche Rechtschreibung herausgegebenen amtlichen Regelung für die deutsche Rechtschreibung. Deren Regeln können von werblichen Vorgaben außer Kraft gesetzt werden.

(2) Grundlage für die Übernahme des Auftrags durch den Auftragnehmer sind nachfolgende Bearbeitungsbedingungen:

(a) Korrekturlesen erfordert sauberes Material mit identifizierbaren Zeichen. Der Text muss maschinenlesbar sein.

(b) Der Korrekturvorgang ist ein zwingend zweistufiger Prozess zur Eliminierung von Textfehlern in Orthografie, Interpunktion und Grammatik:

Stufe 1 (erster Durchgang): Zuerst wird der übermittelte Text vom Auftragnehmer mindestens zweimal gelesen und korrigiert, danach zur Wiedervorlage an den Auftraggeber zurückgeschickt; der entscheidet über die Korrekturen und führt sie aus.

Stufe 2 (zweiter Durchgang): Nach Wiedervorlage des bereinigten Textes wird er vom Auftragnehmer erneut mindestens zweimal gelesen und korrigiert, dabei auf Durchführung der Korrekturen und noch bestehende Fehler hin kontrolliert. Danach wird der Text einschließlich etwaiger Korrekturen zur Ausführung wieder an den Auftraggeber zurückgeschickt und damit freigegeben.

(c) Die Freigabeerklärung des korrigierten Textes besteht in der Rückgabe des Textes mit den darin dem Auftraggeber angezeigten Korrekturen am Ende der zweiten Stufe. Erst durch diese Freigabe gilt der Text als fertig korrigiert. Ohne diese Freigabeerklärung sind die Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(3) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt und ihm alle Informationen erteilt werden, die für die Durchführung seines Auftrags notwendig sind. Dies gilt auch für Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

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§ 3 Vergütung

Der Auftragnehmer erhält für die hiernach zu erbringenden Leistungen ein Honorar wie nachfolgend bestimmt:

(1) Der Auftragnehmer erhält als Basispreis 15 Euro netto je angefangene Arbeitseinheit (AE). Eine Arbeitseinheit entspricht dem zweimaligen Lesen von bis zu 1500 Anschlägen.

(2) Die Leistungen für alle sonstigen Anforderungen (etwa textliche Materialaufbereitung, Recherche) werden zusätzlich nach Zeitaufwand berechnet. Das Honorar beträgt 15 Euro netto je angefangene Arbeitseinheit (AE). Eine Arbeitseinheit entspricht jeweils bis zu 15 Minuten bei 60 Euro netto je Stunde.

(3) Für Eilaufträge, die auf Anforderung des Auftraggebers bevorzugt bearbeitet werden müssen, oder für Aufträge, die wegen Eilbedürftigkeit nicht innerhalb der regulären Bürozeiten (montags bis donnerstags von 9 bis 18 Uhr und freitags von 9 bis  16.30 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen) fertiggestellt werden können, gilt als Sondersatz der zweieinhalbfache Basispreis netto, somit ein Aufschlag von 150 Prozent.

(4) Bei einem Auftrag im Umfang von nur einer Arbeitseinheit (Kleinstauftrag) fällt als Grundvergütung für den abzurechnenden Auftrag das Doppelte an, es werden also zwei Arbeitseinheiten (AE) oder 30 Euro netto in Rechnung gestellt. Das gilt nicht bei Folgeaufträgen zum abzurechnenden Auftrag, auch wenn es sich um weitere Kleinstaufträge handelt. In diesem Fall werden insgesamt lediglich die angefallenen Arbeitseinheiten gemäß den Absätzen (1) bis (3) berechnet.

(5) Auf das jeweilige Nettohonorar nach den Absätzen (1) bis (4) fällt zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer an.

(6) Das Honorar wird grundsätzlich bei der Abnahme des Auftrags fällig. Ist der Auftrag in Teilen abzunehmen, wird die Vergütung für jeden einzelnen Teil bei dessen Abnahme fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 641 BGB.

(7) Der Auftragnehmer hat das Recht, bei längerfristigen Arbeiten vor der Abnahme des Werkes auch Vorauszahlungen zu fordern, die sich nach dem jeweils bereits erbrachten Teil des Werkes richten. Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer prüffähigen Rechnung, die in der Regel nach Ablauf eines Kalendermonats auf Basis der erbrachten Arbeitseinheiten erstellt wird.

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§ 4 Haftung

(1) Der Auftragnehmer leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

(a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.

(b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

(c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet der Auftragnehmer in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

(2) Dem Auftragnehmer bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.

(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

(4) Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit von dem Auftragnehmer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Soweit gesetzlich zulässig, kann der Auftraggeber Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

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§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Alleiniger Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

(5) Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden dann die ungültige Regelung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

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